Grundbesitzabgabenbescheide für das Jahr 2020 sind unterwegs

Anfang dieser Woche hat die Stadt Warstein rund 12.600 Grundbesitzabgaben-Jahresbescheide für das Jahr 2020 verschickt. Gute Nachrichten für Haus- und Grundbesitzer aus dem Rathaus: Sämtliche Steuer- und Gebührensätze der Stadt Warstein sind gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben.

Erfahrungsgemäß kommen bei den Bürgerinnen und Bürgern in den ersten Tagen nach Versand der Grundbesitzabgaben-Jahresbescheide Fragen auf, und das führt zu längeren Wartezeiten am Telefon. David Schmidtke, Sachgebietsleiter Abfall und Steuern, rät hierzu: „Die Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer können ihre Anfrage auch per E-Mail unter Angabe der Telefonnummer an folgende Adresse stellen: grundbesitzabgaben@warstein.de. Wir werden dann sofort eine Eingangsbestätigung erteilen und die Anfrage zeitnah beantworten.“

Wasser/Kanal

Die Stadtwerke Warstein bitten darum, bei Fragen zu den Abgabenfestsetzungen Wasser/Kanal nicht außerhalb der Öffnungszeiten, die auf der letzten Seite des Grundbesitzabgabenbescheides angegeben sind, anzurufen, da der Anschluss der Stadtwerke dann auf den Störungsdienst umgestellt ist.

Außerdem weisen sie hinsichtlich der Wasserzähler darauf hin, dass die Eichvorschriften (Zähleraustausch alle 6 Jahre) sowohl für den Hauptzähler als auch für den Unterzähler/Zwischenzähler (z.B. für Regenwassernutzung, Gartenbewässerung) gelten. Das Formular für die Anzeige eines Zwischenzähleraustauschs ist auf der städtischen Homepage zu finden.

Grundsteuer

Zur Festsetzung der Grundsteuer wird vom Sachgebiet Abfall, Steuern darauf hingewiesen, dass Einwendungen, die  sich gegen die Besteuerungsgrundlagen (z. B. Einheitswert, Steuermessbetrag oder Grundstücksart) für die Grundsteuerfestsetzung richten, nach dem geltenden Steuerrecht, unter Angabe der im Bescheid unter „Objekt“ aufgeführten Einheitswertnummer, beim Finanzamt vorzubringen sind.

Eigentumsübergang

Zum Verfahren beim Eigentumsübergang einer Immobilie wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Sachgebiet Abfall und Steuern weder vom Grundbuchamt noch vom Notar automatisch über einen Eigentumswechsel informiert wird. Eigentumsumschreibungen können deshalb erst berücksichtigt werden, wenn das Finanzamt Lippstadt eine Änderung vorgenommen und bekannt gegeben hat. Diese Bekanntgabe erfolgt jedoch in der Regel erheblich später als der tatsächliche Besitzübergang und bezieht sich immer auf den 01.01. des Folgejahres. Der bisherige Eigentümer bleibt somit aufgrund der gesetzlichen Vorgaben noch bis zu diesem Zeitpunkt grundsteuerpflichtig. Das Sachgebiet bietet deshalb nach Vorlage einer Erklärung zum Eigentumswechsel, dessen Formular auf der städtischen Homepage zu finden ist, eine zeitnahe Abrechnung der Abgaben, ausgenommen der Jahressteuer „Grundsteuer“, an. Für das Wassergeld sowie die Kanalbenutzungs-, Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren kann auf Antrag eine Zwischenabrechnung erstellt werden. In einem solchen Fall sollte der bisherige Eigentümer gemeinsam mit dem neuen Eigentümer eine Ablesung des Wasserzählerstandes vornehmen und den Zählerstand  zusammen mit dem Ablesedatum, den Namen, Anschriften und Unterschriften dem Sachgebiet mitteilen.

Zahlungstermin

Der gesetzlich bestimmte Zahlungstermin für die 1. vierteljährliche Rate ist nach wie vor der 15. Februar. Henrik Schomaker, Leiter des Sachgebietes Stadtkasse, rät hierzu, die Möglichkeit des Einzugsermächtigungsverfahrens zu nutzen. Die fälligen Beträge werden dann immer rechtzeitig und in der richtigen Höhe gezahlt, auch wenn sich die Höhe der Forderung einmal ändert. Das Formular ist auf der städtischen Homepage zu finden. Mit der Abgabe des Sepa-Lastschriftmandats könne man sich ärgerliche, mit Kosten verbundene Mahnungen ersparen, so Schomaker. Ein weiterer Vorteil sei, dass dann Erstattungsbeträge ohne weitere Formalitäten schnell zurücküberwiesen werden können. Bei der Überweisung der Grundbesitzabgaben ist das vollständige Kassenzeichen mit der Objektnummer anzugeben und für jedes Grundstück (Objektnummer) eine eigene Überweisung zu tätigen. Andernfalls kann es sonst in der Stadtkasse zu EDV-bedingten Fehlbuchungen und in der Folge zu Mahnungen kommen.

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